Fall 2014-014N

Facebook Eintrag “Anstatt s obligatorische Schiesse.. De alylante-stich ifüehre.. wär nid trifft muess ne heinäh..“

Bern

Verfahrensgeschichte
2014 2014-014N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Asyl Suchende
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Angeklagte postete auf Facebook einen rassistischen Kommentar.

Sachverhalt

Der Angeklagte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite „Gegen das Asylzentrum Schafhause i.D.“ den Satz „Anstatt s obligatorische Schiesse.. De alylante-stick ifüehre.. war nid trifft muess ne heinäh…“.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00.