Fall 2014-016N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2014 | 2014-016N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen; Jugendliche |
Opfergruppen | Asyl Suchende |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Die Beschuldigte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite „Gegen das Asylzentrum Schafhausen i.E.“ folgenden Beitrag: „Asylante ir schwiz.. Ja minetwäge wenns mues sii.. Asylante im ämmitau.. Nid-mauvillech!! Use mit däm dräckspack!“. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde setzte die Beschuldigte durch ihren Facebook-Post die Asylanten, welche später ins Asylzentrum Schafhausen i.E. einziehen sollten, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab und diskriminierte sie.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und erteilt ihr einen Verweis.