Fall 2014-016N

Facebook Eintrag «Asylante [...] Use mit däm dräckspack!"

Bern

Verfahrensgeschichte
2014 2014-016N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes);
Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen;
Jugendliche
Opfergruppen Asyl Suchende
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Sachverhalt

Die Beschuldigte postete auf der öffentlich zugänglichen Facebookseite „Gegen das Asylzentrum Schafhausen i.E.“ folgenden Beitrag: „Asylante ir schwiz.. Ja minetwäge wenns mues sii.. Asylante im ämmitau.. Nid-mauvillech!! Use mit däm dräckspack!“. Gemäss der zuständigen Strafverfolgungsbehörde setzte die Beschuldigte durch ihren Facebook-Post die Asylanten, welche später ins Asylzentrum Schafhausen i.E. einziehen sollten, in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab und diskriminierte sie.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und erteilt ihr einen Verweis.